FEHLER BEIM VERSENDEN DER NACHRICHT......
§ 1 Provisionsanspruch
(1) Die Maklerfirma Donant Immobilien (nachfolgend „Makler“ genannt) erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (zurzeit 19%):
a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 5,95% vom Kaufpreis,
b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften zwei Monatsmieten.
(2) Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Objektabnehmer an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.
§ 2 Fälligkeit der Provision
(1) Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist dann auch zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens je-doch 6% zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Scha-den nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§ 3 Mehrfachtätigkeit
Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil als Nachweis- und/oder Vermittlungsmakler provisionspflichtig tätig werden.
§ 4 Weitergabe von Informationen
Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen - insbesondere des Nachweises - an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestat-tet. Andernfalls haftet er - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs - im Falle des Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.
§ 5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
§ 6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.
§ 7 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.
§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verkäufer schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantienbetreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter.
(2) Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten, Beschrei-bungen u.Ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden.
§ 9 Kündigung
Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.